Energieausweis Neumarkt

Energieausweis Neumarkt

Energieausweis-Pflicht seit 1. Mai 2014

Bei Verkauf oder Vermietung eines beheizten Gebäudes oder Teilen davon sind Immobilieneigentümer in den meisten Fällen dazu verpflichtet einen gültigen  Energieausweis zu haben, und das bereits in der Angebotsphase.
Alles Wichtige dazu erfahren Sie hier.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf, der sich aus dem Zustand des Gebäudes ergibt. So ermöglicht er eine nutzerunabhängige Beurteilung und ist damit aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis..

  • Einsparpotentiale erkennen

    Umfassende energetische Analyse Ihrer Immobilie mit konkreten wirtschaftlichen Modernisierungsempfehlungen

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner eines Gebäudes. Da das Nutzerverhalten sehr unterschiedlich sein kann, ist diese Variante nicht immer aussagekräftig.

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FAQ

Energieausweis Neumarkt hat Antworten auf die meisten Fragen

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung eines Wohngebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so ist sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:   

  1. Die Art des Energieausweises: (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  2. Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude. (Siehe Seite 2 bzw. Seite 3 im Energieausweis)
  3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  4. Bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes
  5. Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
    (Bei Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1.Mai 2014 erstellt wurden, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben wurde, darf diese freiwillig angegeben werden)

Gemäß §16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung ist spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder deutlich sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist dem potentiellen Käufer, Mieter oder Pächter der Energieausweis oder eine Kopie hiervon unverzüglich vorzulegen – spätestens dann, wenn der potenzielle Käufer hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist dem Käufer, Mieter bzw. Pächter ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Ja, auch Kamine und Holzöfen, die zusätzlich zu einer anderen Heizung vorhanden sind, sollen im Verbrauchsausweis bei den Heizsystemen aufgeführt werden. Die verbrauchten Holzmengen geben Sie bitte entsprechend den Abrechnungen an.

Energieausweise können nur für einzelne Gebäude erstellt werden. Gibt es unter einer Adresse mehrere getrennte Gebäude (zum Beispiel ein Vorderhaus und ein Hinterhaus), dann wird für jedes Gebäude ein eigener Energieausweis benötigt.

Einliegerwohnungen sind bei der Angabe zur Anzahl der Wohnungen als eine eigene Wohneinheit zu betrachten.

Wird das Warmwasser über einen separaten Kessel oder über Durchlauferhitzer erwärmt, ist dies ein separates Warmwassersystem. Werden nur vereinzelt Zapfstellen über einen Durchlauferhitzer (z.B. im Gäste-WC) versorgt, dann können diese einzelnen Zapfstellen vernachlässigt werden und müssen nicht als zusätzliches Warmwassersystem angegeben werden.

Gleiche Heizsysteme (zum Beispiel mehrere Einzelöfen oder mehrere Etagenheizungen) können zusammengefasst werden, wenn die Abrechnungen des Brennstoffs gemeinsam erfolgt. Beim Baujahr ist hier das älteste Baujahr anzugeben.

Mit Solarthermieanlagen wird durch Sonnenenergie Wasser erwärmt.

Mit Photovoltaikanlagen wird aus Sonnenenergie Strom erzeugt.

Für nachträgliche Gebäudeerweiterungen oder Aufstockungen können im Energieausweis mehrere Baujahre angegeben werden.
Als Erweiterung oder Anbau zählen nur beheizte Gebäudeteile, die hinzugefügt oder aufgestockt wurden.

Nachträgliche Dämmungen oder Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel ein neuer Anstrich, zählen nicht als Gebäudeerweiterung.

Modernisierungen die gem. EnEV-Nachweis, KfW-Förderung, nachweislich können zusätzlich als “Erweiterung” angegeben werden, insbesondere wenn wegen des Baujahres und der Anzahl der Wohneinheiten ein Konflikt mit den Anforderungen an die WSCHV77 besteht.

Standen ganze Wohnungen zeitweise leer, dann zählt dies als Leerstand. Wenn nur einzelne Zimmer (z.B. frühere Kinderzimmer) leer standen, zählt dies nicht als Leerstand und muss nicht angegeben werden.

Bei Fernwärme für das Baujahr der Heizung ist das Baujahr der Übergabestation (des Wärmetauschers) anzugeben.

Energieausweise können in der Regel nur für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt werden. Ausnahmen können Gebäude mit Gewerbeanteil bilden. Hierfür können wir Ihnen ggf. einen Bedarfsausweis nur für den (gesamten) Wohnteil des Gebäudes erstellen.

Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten, für die jeweils ein eigener Energieausweis benötigt wird.

Sollte für Ihr Objekt die Erstellung eines Verbrauchsausweises nicht möglich sein, können wir in der Regel jedoch einen Bedarfsausweis erstellen.

Für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (z.B. manche Ferienhäuser) benötigen Sie keinen Energieausweis.

In der Regel wird je Hausnummer ein eigener Energieausweis benötigt. Auch Doppelhaushälften und Reihenhausparteien sind jeweils getrennt als eigene Gebäude zu betrachten. In Einzelfällen, z.B. wenn Wohnungen mit unterschiedlichen Hausnummern ineinander verschachtelt sind, kann ein Energieausweis für mehrere Hausnummern ausgestellt werden.

Auf der zweiten Seite des Energieausweises wird der berechnete Energiebedarf dargestellt und auf der dritten Seite die erfassten Verbrauchsdaten.

Handelt es sich bei dem Energieausweis um einen Bedarfsausweis ist die dritte Seite mit den Verbräuchen nicht ausgefüllt und schwarz-weiß. Entsprechend ist bei Verbrauchsausweisen die zweite Seite mit den Bedarfsdaten nicht ausgefüllt und schwarz-weiß.

Alle Energieausweise werden von qualifizierten und zertifizierten Architekten und Energieberatern unseres Kooperationspartners Energieausweis48 geprüft und ausgestellt. Unsere Kunden profitieren dabei von der langjährigen Berufserfahrung und den regelmäßigen Weiterbildungen, welche die Anforderungen der Energieeinsparverordnung an die Aussteller von Energieausweisen weit überschreiten.

Der Maximalwert des Bandtachos auf der Seite 1 im Bedarfsausweis (Seite 2 im Verbrauchsausweis) wurde mit der Novellierung der EnEV2014 von 400kWh/m² auf 250kWh/m² verringert. Dies hat zur Folge, dass sich die Endenergiebedarfs- und Verbrauchskennwerte im Vergleich zu früher weiter am rechten Rand des Bandtachos befinden und dadurch das Ergebnis vermeintlich schlechter ausfällt.

Des Weiteren wird für die Berechnung des Energiebedarfs gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung baujahrestypische Werte verwendet. Eine überdurchschnittlich gute Bausubstanz von Gebäuden kann daher bei der Berechnung des Bedarfsausweises leider nicht berücksichtigt werden. Eine genauere Betrachtung ist die Aufgabe einer ingenieurtechnischen Untersuchung, die mit einem Energieausweis nicht geleistet werden kann und soll. An dieser Stelle möchten wir Sie noch auf den Text der Seite 1 im Energieausweis hinweisen:

“[…] Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.”

Die Energieeinsparverordnung gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt werden. Demnach benötigen Wohngebäude, die nicht beheizt werden, keinen Energieausweis. Befindet sich wegen eines Heizungswechsels nur vorrübergehend keine Heizung in dem Gebäude, können wir Bedarfsausweise leider erst ausstellen, wenn sich wieder eine Heizung im Gebäude befindet, da die Art der Heizung einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Bedarfsausweises hat.

Im Bedarfsausweis auf der zweiten bzw. im Verbrauchsausweis auf der dritten Seite befindet sich das Bandtacho mit den Energiekennwerten.

Endenergiekennwert
Auf der Oberseite des Bandtachos ist der Endenergiekennwert (jährliche Endenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Dies ist die Energiemenge, die vom Energielieferanten an das Gebäude übergeben, gemessen und abgerechnet wird. Wobei der Energiebedarf im Gegensatz zum Energieverbrauch ein berechneter Wert ist, der vom tatsächlichen Verbrauch abweichen kann.) Der Endenergiekennwert bestimmt die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.

Primärenergiekennwert
Auf der Unterseite des Bandtachos ist der Primärenergiekennwert (jährliche Primärenergiemenge pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche) abgebildet. Die Primärenergie beinhaltet zusätzlich zur Endenergie auch die vorgelagerte Kette mit den den Verlusten, die bei der Gewinnung, der Aufbereitung, dem Transport etc. entstehen.
Gemäß der Energieeinsparverordnung wird im Energieausweis nur der fossile Anteil (nicht erneuerbarer Anteil) der Primärenergie berücksichtigt. Dadurch kann der Primärenergiekennwert auch als ein Indikator für die Umweltfreundlichkeit des Gebäudes und der Anlagentechnik betrachtet werden.

Bei der Vermietung oder dem Verkauf eines Gebäudes besteht grundsätzlich eine Energieausweispflicht. Diese gilt jedoch nicht für Baudenkmäler. Was ein Baudenkmal ist, wird von dem jeweiligen Landesrecht geregelt. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Ort zuständige Denkmalschutzbehörde.

Die Gebäudenutzfläche ist eine nach den Regeln der EnEV ermittelte Fläche, die nicht mit der Wohnfläche gleichzusetzen ist. Die Gebäudenutzfläche steht auf der 1.Seite im Energieausweis und ist in der Regel um 20-35% größer als die angegebene Wohnfläche.

Ein Energieausweis ist in der Regel 10 Jahre gültig, soweit keine wesentlichen Änderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Auch Energieausweise, die vor der EnEV 2014 erstellt wurden, behalten Ihre Gültigkeit von 10 Jahren.

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92318 Neumarkt i. d. OPf.

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